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Datenschutz und Betriebsrat

Braucht der Robotereinsatz die Zustimmung des Betriebsrats?

In aller Regel ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet sind, der erzwingbaren Mitbestimmung.

Entscheidend ist die objektive Eignung, nicht die Absicht. Ein Roboter mit Kamera erfüllt diese Voraussetzung, auch wenn er ausschließlich Anlagen prüfen soll.

Praktische Folge: Ohne Betriebsvereinbarung darf das System nicht in Betrieb gehen. Der Betriebsrat sollte deshalb früh eingebunden werden – nicht erst zur Abnahme. Näheres in Datenschutz und Mitbestimmung beim Einsatz von Inspektionsrobotern.

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