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CE-Konformität bei Inspektionsrobotik – Leitfaden für Betreiber und Importeure

Inhalt

Ein Inspektionsroboter darf in der EU nur mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung in Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ist dabei kein Prüfsiegel einer Behörde, sondern die Erklärung des Herstellers, dass alle anwendbaren Rechtsakte erfüllt sind. Bei einem Inspektionsroboter sind das regelmäßig vier bis sechs Rechtsakte gleichzeitig – und genau darin liegt die häufigste Lücke: Viele vorgelegte Erklärungen decken nur einen Teil davon ab.

Was die CE-Kennzeichnung bedeutet – und was nicht

Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung des Herstellers, keine Zertifizierung. Niemand prüft sie vorab, keine Behörde erteilt sie, und sie sagt für sich genommen nichts über Qualität aus.

Was sie bedeutet: Der Hersteller erklärt, dass er ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, dass technische Unterlagen existieren und dass das Produkt alle einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird erst im Nachhinein geprüft – durch die Marktüberwachung oder im Schadensfall vor Gericht.

Für die Beschaffung folgt daraus ein praktischer Grundsatz: Das CE-Zeichen auf dem Gerät ist kein Nachweis. Der Nachweis ist die EU-Konformitätserklärung – und die muss man lesen.

Die Formulierung „CE-zertifiziert" ist in keinem Fall zutreffend. CE ist eine Kennzeichnung, keine Zertifizierung.

Welche Rechtsakte gelten für einen Inspektionsroboter?

In der Regel mehrere gleichzeitig. Welche genau, hängt von der Ausstattung ab.

Rechtsakt Gilt, wenn Anmerkung
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG immer bis 19.01.2027
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 immer ab 20.01.2027
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU WLAN, Bluetooth, Mobilfunk, GNSS-Empfang betrifft praktisch jeden Inspektionsroboter
EMV-Richtlinie 2014/30/EU für nicht von der Funkanlagenrichtlinie erfasste Teile Abgrenzung im Einzelfall
RoHS-Richtlinie 2011/65/EU immer Stoffbeschränkungen
Batterieverordnung (EU) 2023/1542 bei eingebautem Akku ersetzt schrittweise die Batterierichtlinie
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU für die Ladestation eigenes Produkt, eigene Betrachtung
ATEX-Richtlinie 2014/34/EU nur bei Verwendung in Ex-Zonen konstruktiv bedingt, nicht nachrüstbar
KI-Verordnung (EU) 2024/1689 bei KI-Komponenten seit 2026 überwiegend über das Maschinenrecht

Tabelle seitlich scrollbar.

Zwei Punkte, die häufig übersehen werden.

Erstens deckt die Funkanlagenrichtlinie auch reine Empfänger ab. Ein Roboter mit GNSS- oder RTK-Modul fällt darunter, selbst wenn er nichts sendet.

Zweitens ist die Ladestation ein eigenes Produkt. Sie hat eigene Konformitätsanforderungen und braucht eine eigene Erklärung oder muss ausdrücklich in die des Roboters einbezogen sein. In Beschaffungsunterlagen fehlt sie regelmäßig.

Wer ist verantwortlich?

Das Produktrecht kennt vier Rollen. Welche man einnimmt, entscheidet über den Pflichtenumfang – und über die Haftung.

Hersteller. Führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung, bringt die CE-Kennzeichnung an, liefert die Betriebsanleitung. Trägt die volle Verantwortung.

Bevollmächtigter. Eine in der EU ansässige Person mit schriftlichem Mandat des Herstellers. Hält Unterlagen für Behörden bereit. Ohne Bevollmächtigten hat die Marktüberwachung keinen europäischen Ansprechpartner.

Importeur. Wer ein Produkt aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr bringt. Er darf nur konforme Produkte einführen, muss prüfen, ob der Hersteller das Verfahren durchgeführt hat, muss die Betriebsanleitung in der Landessprache beifügen, muss Namen und Anschrift auf dem Produkt angeben und die Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten.

Händler. Wer ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes Produkt weiterverkauft. Prüft formal: Ist die CE-Kennzeichnung vorhanden, sind die Unterlagen beigefügt, liegt die Anleitung in der richtigen Sprache vor?

Der Übergang vom Händler zum Importeur ist der wirtschaftlich folgenreichste Schritt in dieser Kette. Er wird nicht durch eine Entscheidung ausgelöst, sondern durch die Tatsache des Direktimports.

Und der Betreiber? Im Produktrecht hat er keine Rolle. Ihn trifft das Arbeitsschutzrecht: Gefährdungsbeurteilung, sichere Bereitstellung des Arbeitsmittels, Unterweisung. Eine Ausnahme gibt es allerdings – siehe den folgenden Abschnitt.

Wann wird der Betreiber selbst zum Hersteller?

Wenn er eine Maschine wesentlich verändert.

Das ist kein theoretischer Fall. Wer einen Inspektionsroboter mit zusätzlicher Sensorik, einem Manipulator oder einer eigenen Steuerungslogik nachrüstet, greift potenziell in die sicherheitsrelevante Konzeption ein. Entsteht dadurch eine neue Gefährdung oder erhöht sich eine bestehende, ohne dass die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichen, gilt die Maschine als wesentlich verändert.

Die Folge: Der Verändernde wird zum Hersteller der veränderten Maschine. Er muss die Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen erstellen, eine eigene Konformitätserklärung ausstellen und CE kennzeichnen.

Praktisch wichtig für alle, die Nutzlasten selbst integrieren wollen: Der Austausch einer Kamera gegen ein gleichwertiges Modell im vorgesehenen Schnittstellenrahmen ist in der Regel unproblematisch. Der Anbau eines Manipulators ist es nicht. Im Zweifel gehört diese Frage geprüft, bevor umgebaut wird – nicht danach.

Näheres dazu in der Darstellung zur Maschinenverordnung, die diesen Fall erstmals im Verordnungstext regelt.

Wie prüfe ich eine EU-Konformitätserklärung?

Eine Konformitätserklärung ist meist ein einseitiges Dokument. Sechs Prüfschritte reichen aus, um die häufigsten Lücken zu finden.

1. Werden alle einschlägigen Rechtsakte genannt? Eine Erklärung, die nur elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen aufführt, ist für eine Maschine unvollständig. Das Maschinenrecht muss genannt sein.

2. Passt die Produktbezeichnung exakt? Modell, Variante, Typbezeichnung. Eine Erklärung für ein Grundmodell deckt nicht automatisch dessen Pro-Variante ab.

3. Ist eine in der EU ansässige Person für die technischen Unterlagen benannt? Das ist Pflichtangabe und einer der schnellsten Prüfpunkte bei Importgeräten. Fehlt sie, kann die Marktüberwachung die Unterlagen nicht anfordern – und die Erklärung ist formal mangelhaft.

4. Welche harmonisierten Normen wurden angewandt? Hier zeigt sich der tatsächliche Prüfumfang. Für Funk sind das typischerweise Normen aus den Reihen EN 300 328, EN 301 893 und EN 303 413, für elektromagnetische Verträglichkeit die Reihe EN 61000-6, für die elektrische Ausrüstung EN 60204-1.

5. War eine benannte Stelle beteiligt – und war sie es nötig? Ist eine benannte Stelle genannt, gehören Name, Anschrift und Kennnummer dazu. Die Kennnummer lässt sich in der NANDO-Datenbank der EU-Kommission prüfen.

6. Sind Ort, Datum und Unterzeichner angegeben? Mit Funktionsangabe. Eine undatierte Erklärung ist wertlos.

Selbstbewertung oder benannte Stelle?

Die meisten Maschinen bewertet der Hersteller selbst. Eine benannte Stelle wird nur bei bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Kategorien zwingend eingeschaltet.

Für Inspektionsrobotik ist das im Regelfall nicht erforderlich – mit einer wichtigen Ausnahme: Sicherheitstechnik mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens gehört unter der Maschinenverordnung zu den Kategorien, die eine Beteiligung Dritter verlangen.

Daraus ergibt sich eine konkrete Frage an jeden Anbieter: Welche Sicherheitsfunktionen des Systems beruhen auf maschinellem Lernen, und welche arbeiten deterministisch? Navigation und Bildauswertung mit lernenden Verfahren sind unkritisch. Eine lernende Kollisionsabschaltung ist es nicht.

Was ändert sich am 20. Januar 2027?

Ab diesem Datum gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie ist eine Verordnung, keine Richtlinie – sie gilt also unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.

Die wichtigsten Änderungen für Robotik: Cybersicherheit wird zur grundlegenden Sicherheitsanforderung, selbstentwickelndes Verhalten wird ausdrücklich adressiert, die digitale Betriebsanleitung wird zulässig, und die wesentliche Veränderung wird erstmals im Verordnungstext geregelt.

Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Für alles danach gilt der neue Rahmen – relevant für Beschaffungen, die über den Jahreswechsel laufen.

Ausführlich in Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – was ab dem 20. Januar 2027 für Robotik gilt.

Typische Lücken bei Importgeräten

Aus der Praxis wiederkehrende Befundmuster, in absteigender Häufigkeit:

Die Erklärung deckt nur einen Teilbereich ab. Häufig liegt ein Nachweis zur elektromagnetischen Verträglichkeit vor, aber keiner zum Maschinenrecht.

Ein Nachweis aus einem Drittland wird als EU-Nachweis präsentiert. Eine US-amerikanische Konformitätsbestätigung nach FCC-Regeln ist kein EU-Nachweis. Sie deckt zudem meist nur unbeabsichtigte Störstrahlung ab – nicht die gewollte Aussendung von WLAN-, Funk- und RTK-Modulen.

Keine in der EU ansässige Person für die technischen Unterlagen.

Der Akku ist nach einer nationalen Drittlandsnorm zertifiziert. Für den EU-Markt sind andere Nachweise erforderlich, dazu die Registrierung vor der ersten Lieferung.

Keine Risikobeurteilung ersichtlich. Sie ist Grundlage jeder Konformitätsbewertung nach Maschinenrecht. Fehlt sie, kann keine gültige Erklärung existieren – auch wenn eine vorgelegt wird.

Die Betriebsanleitung liegt nur auf Englisch vor, häufig mit Versionsnummern unterhalb 1.0.

Die Ladestation fehlt in den Unterlagen vollständig.

Prüfliste für die Beschaffung

  • EU-Konformitätserklärung für genau das beschaffte Modell, als PDF vor Vertragsschluss
  • Auflistung aller darin genannten Rechtsakte
  • Prüfberichte für Funkmodule nach europäischen Normen
  • Nachweis zur Batteriezertifizierung
  • Bestätigung, dass eine Risikobeurteilung vorliegt
  • Deutschsprachige Betriebsanleitung, freigegebene Version
  • Konformität der Ladestation, gesondert nachgewiesen
  • Angabe, welche Sicherheitsfunktionen auf maschinellem Lernen beruhen
  • Bei Direktimport: Wer übernimmt die Importeurrolle

Diese Prüfliste wird als Download angeboten, sobald die Vorlage vorliegt.

Fehlt einer dieser Punkte, ist das kein Ausschlusskriterium – aber es verlagert Aufwand, Kosten und Haftung. Diese Verlagerung sollte im Preis abgebildet sein.

Konformität gehört dabei zu den Ausschlusskriterien einer Ausschreibung, nicht zu den Bewertungskriterien. Ein nicht verkehrsfähiges Gerät ist unabhängig vom Preis kein zulässiges Angebot.

Quellen

  1. Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  3. Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  4. Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  6. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten Europäische Union abgerufen 15.08.2026
  7. Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (Blue Guide) Europäische Kommission abgerufen 15.08.2026
  8. NANDO – Datenbank der benannten Stellen Europäische Kommission abgerufen 15.08.2026

Änderungsprotokoll (2)

  • 22.07.2026 Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung.
  • 15.08.2026 Rechtsstand Rechtsstand auf den 15.08.2026 geprüft.

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