Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für Inspektionsrobotik sind drei Neuerungen unmittelbar relevant: Cybersicherheit wird zur grundlegenden Sicherheitsanforderung, Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten werden ausdrücklich geregelt, und für bestimmte KI-gestützte Sicherheitsfunktionen wird die Beteiligung einer benannten Stelle zwingend. Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz.
Warum eine Verordnung und keine Richtlinie?
Weil sie unmittelbar gilt.
Eine Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die Maschinenrichtlinie wurde in Deutschland über eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz umgesetzt – was bedeutete, dass sich Auslegungen zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden konnten.
Eine Verordnung gilt ohne Umsetzungsakt in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen. Nationale Sonderwege entfallen, ebenso die Verzögerung durch Umsetzungsfristen. Für Hersteller vereinfacht das den Binnenmarktzugang, für Betreiber bedeutet es einheitliche Anforderungen in ganz Europa.
Die Stichtage
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 19. Juli 2023 | Verordnung in Kraft getreten |
| 20. Januar 2024 | Vorschriften zu benannten Stellen anwendbar |
| 20. Januar 2027 | Hauptanwendung, Maschinenrichtlinie tritt außer Kraft |
| 2. August 2027 | Frist für delegierte Rechtsakte zu KI-Anforderungen |
Tabelle seitlich scrollbar.
Der letzte Punkt entsteht aus dem Zusammenspiel mit der KI-Verordnung und ist ein praktisches Problem: Zwischen dem 20. Januar und dem 2. August 2027 gilt das neue Maschinenrecht, während die konkretisierten Anforderungen an KI-Komponenten noch nicht in den Anhang der Verordnung eingearbeitet sind.
Das ist keine Freistellung. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gelten in dieser Zeit vollständig, einschließlich der Vorgaben zu Cybersicherheit und zu Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten. Es fehlt lediglich die Detailkonkretisierung.
Wer in dieser Phase beschafft, sollte sich deshalb nicht auf den Rechtsstand zum Kaufzeitpunkt verlassen, sondern vertraglich regeln, wie mit nachträglich konkretisierten Anforderungen umgegangen wird.
Was gilt für Bestandsgeräte?
Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt und betrieben werden. Es besteht keine Pflicht zur Nachrüstung.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens – also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt –, nicht der Zeitpunkt der Inbetriebnahme beim Kunden.
Für laufende Beschaffungen über den Jahreswechsel ist das die entscheidende Frage: Wann genau wird das Gerät in Verkehr gebracht? Bei Importen ist das der Zeitpunkt, zu dem der Importeur es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Diese Abgrenzung gehört in den Vertrag, nicht in die Abnahme.
Was ist neu?
Erweiterter Anwendungsbereich
Die Verordnung spricht durchgehend von Produkten statt von Maschinen. Erfasst sind neben Maschinen unter anderem austauschbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel und unvollständige Maschinen.
Für Robotik besonders relevant: Software kann ein Sicherheitsbauteil sein. Eine eigenständig vertriebene Steuerungs- oder Sicherheitssoftware fällt damit selbst unter die Verordnung – nicht nur die Maschine, in der sie läuft.
Cybersicherheit als Sicherheitsanforderung
Erstmals enthält das Maschinenrecht ausdrückliche Anforderungen zum Schutz vor Manipulation. Sicherheitsrelevante Steuerungsfunktionen müssen gegen absichtliche und unabsichtliche Korrumpierung geschützt sein – über Software, über Netzwerkverbindungen, über Schnittstellen.
Praktisch bedeutet das für vernetzte Inspektionsroboter: Nachweis, dass sicherheitsrelevante Funktionen nicht über Netzwerkzugriff manipuliert werden können, signierte und verifizierte Firmware-Aktualisierungen, dokumentiertes Verhalten bei Verbindungsverlust, Protokollierung sicherheitsrelevanter Eingriffe.
Der Schutzgedanke ist dabei ein anderer als im IT-Sicherheitsrecht: Es geht nicht um Datenschutz oder Betriebsgeheimnisse, sondern darum, dass ein Angriff keine physische Gefährdung auslösen kann.
Selbstentwickelndes Verhalten
Die Verordnung adressiert Maschinen, deren Verhalten sich nach dem Inverkehrbringen weiterentwickelt – etwa durch maschinelles Lernen im Betrieb.
Die Risikobeurteilung muss dieses Verhalten abdecken. Konkret heißt das: Der Hersteller muss die Grenzen des möglichen Verhaltens bestimmen und sicherstellen, dass die Maschine innerhalb dieser Grenzen sicher bleibt. Ein System, das seine eigenen Sicherheitsgrenzen verändern kann, ist nicht konformitätsfähig.
Für Inspektionsroboter mit lernender Navigation ist das in der Regel handhabbar, solange die Sicherheitsfunktionen deterministisch bleiben.
Neue Kategorien mit zwingender Drittbeteiligung
Die Verordnung führt eine Liste von Produktkategorien mit erhöhtem Risiko, unterteilt in zwei Teile. Für die Kategorien des Teils A ist die Beteiligung einer benannten Stelle verpflichtend – eine reine Selbstbewertung ist nicht mehr möglich.
Zu diesen Kategorien gehört Sicherheitstechnik mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens.
Daraus folgt die Frage, die in jede Beschaffung und jedes Anbietergespräch gehört: Beruht eine Sicherheitsfunktion des Systems auf maschinellem Lernen? Wenn ja, muss eine benannte Stelle beteiligt gewesen sein, und ihre Kennnummer steht in der Konformitätserklärung.
Wie sich eine Konformitätserklärung prüfen lässt, steht in der Darstellung zur CE-Konformität.
Substanzielle Veränderung
Erstmals ist im Verordnungstext geregelt, wann eine Veränderung dazu führt, dass ein Produkt als neue Maschine gilt.
Bisher stützte sich diese Bewertung auf Auslegungshilfen. Jetzt steht sie im Rechtstext: Wer eine Maschine so verändert, dass eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, ohne dass die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichen, wird zum Hersteller der veränderten Maschine – mit allen Pflichten.
Für Betreiber, die Nutzlasten oder Manipulatoren nachrüsten, ist das der wichtigste Einzelpunkt der Verordnung.
Digitale Betriebsanleitung
Betriebsanleitungen dürfen künftig digital bereitgestellt werden. Auf Verlangen des Nutzers muss der Hersteller innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung liefern.
Für Maschinen, die auch von Verbrauchern genutzt werden, gilt eine strengere Regelung: Sicherheitsrelevante Informationen sind in Papierform beizulegen.
Die Sprachanforderung bleibt unverändert: Die Anleitung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem das Produkt bereitgestellt wird.
Das Normenproblem
Ein Punkt, der in der Berichterstattung oft fehlt, aber praktische Folgen hat.
Die Konformitätsvermutung entsteht durch die Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind. Für die Maschinenrichtlinie existiert dafür ein umfangreicher, über Jahre gewachsener Bestand.
Dieser Bestand muss für die Maschinenverordnung überarbeitet und neu gelistet werden. Wo eine Norm zum Geltungsbeginn noch nicht unter der neuen Verordnung gelistet ist, entfällt für sie die Konformitätsvermutung – der Hersteller muss dann unmittelbar nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Für Beschaffungen im Jahr 2027 bedeutet das: Die Frage, auf welche Normen sich ein Hersteller stützt und ob diese unter der Verordnung gelistet sind, wird für eine Weile aufwendiger zu beantworten sein als bisher.
Was Betreiber jetzt tun sollten
Die Maschinenverordnung ist Produktrecht, kein Betriebsrecht. Für den Betrieb bleiben Arbeitsschutzrecht und Betriebssicherheitsverordnung maßgeblich – Gefährdungsbeurteilung, sichere Bereitstellung, Unterweisung.
Drei konkrete Punkte:
Beschaffungen über den Jahreswechsel prüfen. Wird das Gerät vor oder nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht? Beides ist zulässig, aber es sollte bewusst entschieden und vertraglich festgehalten sein.
Nachrüstpläne vorher bewerten. Wer 2027 einen Manipulator oder zusätzliche Sensorik anbauen will, sollte vorher klären, ob das eine substanzielle Veränderung darstellt. Die Antwort entscheidet darüber, ob der Betreiber selbst zum Hersteller wird.
Cybersicherheit in die Anforderungen aufnehmen. Auch für Geräte, die vor dem Stichtag beschafft werden – die Anforderungen der Verordnung sind ein brauchbarer Maßstab, unabhängig von ihrer formalen Anwendbarkeit.
Was Hersteller und Importeure beachten sollten
Wer eine Konformitätsbewertung ohnehin erst 2026 oder 2027 durchführt, sollte sie direkt nach der Maschinenverordnung ausrichten. Eine kurz vor dem Stichtag nach altem Recht abgeschlossene Bewertung trägt nur für Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden.
Zu prüfen ist außerdem, ob das Produkt in eine der Kategorien mit zwingender Drittbeteiligung fällt. Falls ja, sind die Kapazitäten benannter Stellen einzuplanen – sie sind begrenzt, und der Andrang zum Geltungsbeginn ist absehbar.
Für Importeure kommt hinzu: Die Verordnung erweitert die Pflichten der Wirtschaftsakteure und bezieht Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze ausdrücklich ein. Wer über Plattformen vertreibt, sollte die eigene Rolle neu bewerten.
Vor einer Beschaffung über den Jahreswechsel
- Zeitpunkt des Inverkehrbringens vertraglich festgelegt
- Bei Lieferung nach dem 20.01.2027: Konformitätsbewertung nach Maschinenverordnung zugesagt
- Angabe, ob eine Sicherheitsfunktion auf maschinellem Lernen beruht
- Bei Drittbeteiligung: benannte Stelle mit Kennnummer in der Konformitätserklärung
- Angewandte harmonisierte Normen benannt, Listung unter der Verordnung geprüft
- Umgang mit nachträglich konkretisierten Anforderungen geregelt
- Geplante Nachrüstungen auf substanzielle Veränderung bewertet
Diese Prüfliste wird als Download angeboten, sobald die Vorlage vorliegt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (Blue Guide) Europäische Kommission abgerufen 15.08.2026
- Fundstellen harmonisierter Normen Europäische Kommission abgerufen 15.08.2026
Änderungsprotokoll (2)
- 29.07.2026 Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung.
- 15.08.2026 Rechtsstand Rechtsstand auf den 15.08.2026 geprüft.