Die Schutzart IP67 ist keine Zulassung für explosionsgefährdete Bereiche – die beiden Kennzeichnungen betreffen völlig unterschiedliche Risiken. Explosionsschutz lässt sich zudem nicht nachrüsten; er ist eine Konstruktionsentscheidung. Für die meisten Anlagen ist deshalb nicht die Frage entscheidend, welches zertifizierte System beschafft wird, sondern welcher Prüfumfang sich außerhalb der zoneneingeteilten Bereiche abbilden lässt.
IP-Schutzart und Explosionsschutz: zwei verschiedene Dinge
Diese Verwechslung ist die häufigste in diesem Themenfeld und hat in der Beschaffung reale Folgen.
Die IP-Schutzart schützt das Gerät vor der Umgebung. Sie beschreibt Staubdichtheit und Schutz gegen Wasser. Sie sagt nichts darüber aus, ob vom Gerät eine Zündgefahr ausgeht.
Explosionsschutz schützt die Umgebung vor dem Gerät. Es muss ausgeschlossen sein, dass das Gerät eine explosionsfähige Atmosphäre entzündet.
Ein Inspektionsroboter bringt eine ganze Reihe potenzieller Zündquellen mit: einen Akku im Kilowattstundenbereich, ein Dutzend elektrische Antriebe, Laserscanner, Ladekontakte mit Funkenbildung, Funkmodule, heiße Oberflächen und die Möglichkeit elektrostatischer Aufladung. Jede einzelne davon muss beherrscht sein.
Herstellerunterlagen nennen IP-Schutzarten prominent, weil sie verkaufsfördernd sind. Sie sind in dieser Frage schlicht nicht einschlägig.
Wo Ex-Zonen vorkommen – auch außerhalb der Prozessindustrie
Explosionsschutz gilt vielen als Chemiethema. Tatsächlich kommen zoneneingeteilte Bereiche in fast allen industriellen Umgebungen vor – oft in kleinen, klar abgegrenzten Radien, die im Lageplan leicht übersehen werden.
Energieversorgung. Batterieräume der Eigenbedarfsversorgung, in denen Wasserstoff aus Bleibatterien austreten kann. Bereiche um Transformatoren mit Isolieröl. Wasserstoffanwendungen im Zusammenhang mit Elektrolyse und Speicherung.
Wasser und Abwasser. Faulbereiche, Gasspeicher und Gasverwertung sind in aller Regel ausgewiesen. Die Abgrenzung verläuft innerhalb derselben Anlage – der belebte Bereich ist zugänglich, der Faulbereich nicht.
Unterirdische Infrastruktur. Kanäle und Schächte mit möglichem Gaseintritt, Bereiche mit Ansammlung schwerer Gase, Anlagen im Umfeld von Gasleitungen.
Prozessindustrie. Der klassische Fall, mit dem größten Anteil zoneneingeteilter Fläche.
In allen vier Fällen gilt dieselbe Systematik – und dieselbe Vorgehensweise bei der Bestimmung der Grenzen.
Wie die Zoneneinteilung funktioniert
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit eingeteilt, mit der eine explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
Gase, Dämpfe, Nebel
| Zone | Auftreten |
|---|---|
| Zone 0 | ständig, über lange Zeiträume oder häufig |
| Zone 1 | gelegentlich im Normalbetrieb |
| Zone 2 | normalerweise nicht, und wenn, dann kurzzeitig |
Tabelle seitlich scrollbar.
Stäube
| Zone | Auftreten |
|---|---|
| Zone 20 | ständig, über lange Zeiträume oder häufig |
| Zone 21 | gelegentlich im Normalbetrieb |
| Zone 22 | normalerweise nicht, und wenn, dann kurzzeitig |
Tabelle seitlich scrollbar.
Die Einteilung nimmt der Betreiber vor, nicht der Gerätehersteller. Sie ist im Explosionsschutzdokument der Anlage festgehalten.
Zwei Punkte, die dabei oft untergehen:
Zonen können sich ändern. Bei bestimmten Betriebszuständen – Befüllung, Entleerung, Wartungsarbeiten – können Bereiche vorübergehend anders eingestuft sein.
Zonen sind räumlich begrenzt. Ein Werk ist nicht „eine Ex-Anlage". Zoneneingeteilte Bereiche sind meist klar abgegrenzte Radien um definierte Freisetzungsquellen.
Der Rechtsrahmen
Explosionsschutz ist in zwei getrennten Regelungssträngen geregelt, die oft vermischt werden.
Geräteseite. Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU regelt Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie richtet sich an Hersteller und legt fest, wie Geräte beschaffen sein und zertifiziert werden müssen.
Betreiberseite. Die Richtlinie 1999/92/EG regelt den Schutz von Beschäftigten und ist in Deutschland über die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung umgesetzt. Sie verpflichtet den Betreiber zur Gefährdungsbeurteilung, zur Zoneneinteilung und zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments.
Konkretisiert wird beides durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit und für Gefahrstoffe sowie durch die Normenreihe IEC/EN 60079.
Für die Praxis heißt das: Der Hersteller liefert ein zertifiziertes Gerät. Ob dieses Gerät in Ihrer konkreten Zone verwendet werden darf, beurteilen Sie – auf Grundlage Ihres Explosionsschutzdokuments.
Was eine Ex-Zulassung genau aussagt
Eine Ex-Kennzeichnung ist keine pauschale Freigabe. Sie besteht aus mehreren Angaben, die alle zur Umgebung passen müssen.
Gerätekategorie. Sie bestimmt, für welche Zone das Gerät zugelassen ist. Für Gase entspricht Kategorie 1G der Zone 0, Kategorie 2G der Zone 1 und Kategorie 3G der Zone 2. Für Stäube gilt die entsprechende Systematik mit den Kategorien 1D bis 3D.
Zündschutzart. Sie beschreibt das technische Prinzip, mit dem die Zündgefahr beherrscht wird – etwa Eigensicherheit, Überdruckkapselung, druckfeste Kapselung oder Vergusskapselung. Bei komplexen Geräten werden mehrere Prinzipien kombiniert.
Explosionsgruppe. Sie ordnet das Gerät den Eigenschaften der auftretenden Stoffe zu. Gruppe IIA umfasst beispielsweise Propan, Gruppe IIB Ethylen, Gruppe IIC unter anderem Wasserstoff und Acetylen. IIC stellt die höchsten Anforderungen.
Temperaturklasse. Sie begrenzt die maximale Oberflächentemperatur des Geräts. Diese muss unterhalb der Zündtemperatur des vorhandenen Stoffs liegen; die Klassen reichen von T1 bis T6.
Praktisch folgenreich: Ein Gerät, das für Zone 1 der Explosionsgruppe IIB zertifiziert ist, darf in einem Bereich mit Wasserstoffatmosphäre nicht verwendet werden – dort ist IIC erforderlich. Angesichts wachsender Wasserstoffanwendungen ist das eine Prüffrage, die zunehmend relevant wird.
Eine Ex-Zulassung ist also immer eine Aussage über eine Kombination: Zone, Explosionsgruppe und Temperaturklasse. Alle drei müssen zur Anlage passen. Eine Angabe „Ex: ja" wäre irreführend.
Warum sich Explosionsschutz nicht nachrüsten lässt
Diese Frage wird regelmäßig gestellt, und die Antwort ist eindeutig: Es geht nicht.
Zündschutz ist kein Zubehör, sondern ein Konstruktionsprinzip, das das gesamte Gerät durchdringt.
Der Akku muss so gekapselt oder eigensicher ausgeführt sein, dass weder Funken noch heiße Oberflächen noch austretende Gase eine Zündung auslösen können. Bei Energieinhalten im Kilowattstundenbereich ist das eine erhebliche konstruktive Anforderung.
Die Antriebe sind bewegte elektrische Bauteile mit Wärmeentwicklung. Ihre Kapselung verändert Gewicht, Volumen und Wärmeabfuhr – und damit die gesamte Mechanik.
Die Ladung ist ein eigenes Problem. Ladekontakte erzeugen beim Trennen Funken. Ladevorgänge in zoneneingeteilten Bereichen erfordern deshalb besondere Lösungen oder finden außerhalb der Zone statt.
Sensorik und Funk müssen ebenfalls in das Schutzkonzept einbezogen sein.
Hinzu kommt: Für Geräte der Kategorie 2G ist die Beteiligung einer benannten Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren zwingend. Eine Selbsterklärung ist ausgeschlossen.
Ein nachträglich gekapselter Standardroboter ist deshalb kein Ex-Gerät, sondern ein Standardroboter mit Zusatzgehäuse. Er darf in zoneneingeteilten Bereichen nicht verwendet werden.
Zum Angebot zertifizierter Systeme
Der konstruktive Aufwand erklärt die Marktstruktur: Nur für sehr wenige mobile Inspektionsroboter geben die Hersteller eine Zone-1-Zulassung nach ATEX und IECEx an – für bodengebundene Systeme mit Ketten ebenso wie für mindestens ein Laufsystem. Sie sind Ausnahmen und liegen preislich erheblich über Standardsystemen.
Die Unterschiede zwischen ihnen betreffen vor allem die Mobilität: Kettenfahrzeuge sind robust und tragen hohe Nutzlasten, sind aber auf weitgehend ebenes Gelände angewiesen. Ein Laufsystem erschließt zusätzlich Treppen und mehrere Ebenen – was in mehrgeschossigen Prozessanlagen den Ausschlag geben kann.
Modellspezifische Angaben zum Zertifizierungsstand pflegen wir in der Roboterdatenbank, jeweils mit Quelle und Prüfdatum.
Die realistische Vorgehensweise: Zonenabgrenzung
Für die meisten Betreiber ist nicht die Beschaffung eines zertifizierten Systems der sinnvolle erste Schritt, sondern die genaue Bestimmung dessen, was außerhalb der Zonen liegt.
Typischerweise nicht zoneneingeteilt sind:
- Rohrbrücken und Trassen außerhalb der Freisetzungsradien
- Energiezentralen, Kesselhäuser, Trafostationen
- Kühlwasserkreisläufe und Kühltürme
- Lagerbereiche für nicht brennbare Stoffe
- Werkstraßen, Verkehrsflächen, Verladebereiche
- Randbereiche von Tanklagern
- Werkstätten und Nebenanlagen
- In Klärwerken: der gesamte belebte Bereich außerhalb der Faulzone
Hinzu kommt eine Technik, die häufig übersehen wird: Erfassung aus der Distanz. Viele Prüfaufgaben – thermografische Kontrolle, Ablesung von Anzeigen, Sichtprüfung – lassen sich mit ausreichendem optischem Zoom vom Rand einer Zone aus durchführen, ohne dass das Gerät sie betritt.
Vorgehen:
- Explosionsschutzdokument heranziehen und die zoneneingeteilten Bereiche im Lageplan markieren
- Den heutigen Prüfumfang danach sortieren: innerhalb, außerhalb, von außen einsehbar
- Bewerten, welcher Anteil sich mit einem Standardsystem abdecken lässt
- Erst wenn ein wesentlicher, wirtschaftlich relevanter Prüfumfang zwingend innerhalb der Zone liegt, ein zertifiziertes System in Betracht ziehen
Erfahrungsgemäß ist der außerhalb liegende Anteil größer, als zunächst angenommen.
Gasdetektion ist keine Ex-Zulassung
Ein Missverständnis, das sich hartnäckig hält – auch in Herstellerunterlagen.
Ein Inspektionsroboter kann mit Mehrgassensorik ausgestattet werden und Konzentrationen von Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff, Sauerstoff oder brennbaren Gasen messen. Das ist eine nützliche Funktion, etwa zur Vorerkundung vor dem Betreten eines Bereichs oder zur Zustandserfassung außerhalb der Zonen.
Die Fähigkeit, Gas zu detektieren, berechtigt aber nicht zum Betrieb in einer Ex-Zone. Beides hat technisch und rechtlich nichts miteinander zu tun.
Achten Sie bei Produktbeschreibungen auf diese Vermischung. Formulierungen wie „geeignet für Chemieanlagen" in Verbindung mit Gassensorik sind kein Nachweis einer Zulassung. Belastbar ist ausschließlich die Formulierung Gasdetektion in nicht explosionsgefährdeten Bereichen.
Vor der Beschaffung
- Explosionsschutzdokument der Anlage liegt vor und ist aktuell
- Zoneneingeteilte Bereiche im Lageplan markiert
- Prüfumfang nach innerhalb / außerhalb / von außen einsehbar sortiert
- Bei geplantem Einsatz in einer Zone: Zone, Explosionsgruppe und Temperaturklasse der Anlage bestimmt
- Ex-Kennzeichnung des Geräts vollständig geprüft, nicht nur die Zonenangabe
- EU-Baumusterprüfbescheinigung liegt vor, benannte Stelle über NANDO verifiziert
- Ladekonzept geklärt – innerhalb oder außerhalb der Zone
- Schriftliche Herstellerauskunft angefordert: zulässige Nutzlasten, Hebelarme und Lastfälle – und ob Nachrüstungen Teil des zertifizierten Ex-Konzepts sind
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ex-Schutzbeauftragter früh eingebunden
Diese Prüfliste wird als Download angeboten, sobald die Vorlage vorliegt.
Der vorletzte Punkt ist wichtig: Eine nachträglich angebaute Sensorik kann die Ex-Zulassung des Gesamtsystems entwerten, wenn sie nicht Teil des zertifizierten Konzepts ist.
Quellen
- Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Gefahrstoffverordnung Bundesministerium der Justiz abgerufen 15.08.2026
- Betriebssicherheitsverordnung Bundesministerium der Justiz abgerufen 15.08.2026
- Technische Regeln für Betriebssicherheit und für Gefahrstoffe Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abgerufen 15.08.2026
- NANDO – Datenbank der benannten Stellen Europäische Kommission abgerufen 15.08.2026
Änderungsprotokoll (4)
- 05.08.2026 Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung.
- 15.08.2026 Rechtsstand Rechtsstand auf den 15.08.2026 geprüft.
- 30.09.2026 Korrektur Angaben zur Zone-1-Zulassung als Herstellerangabe gekennzeichnet; ein Zertifikat haben wir nicht eingesehen.
- 05.10.2026 Aktualisierung Prüfliste „Vor der Beschaffung“ konkreter – schriftliche Herstellerauskunft zu Nutzlasten, Hebelarmen, Lastfällen und Nachrüstungen.