Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen

Datenschutz und Betriebsrat

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig?

Wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zur Folge hat – bei mobilen Kamerasystemen im Betrieb ist das regelmäßig anzunehmen.

Art. 35 DSGVO nennt die systematische umfangreiche Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche ausdrücklich. Bei einem System mit wechselnden Aufnahmebereichen und automatisiertem Ablauf liegt eine Folgenabschätzung nahe.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen zudem Listen von Verarbeitungsvorgängen, die stets eine Folgenabschätzung erfordern. Ein Blick in die Liste Ihres Bundeslands ist der schnellste Weg zur Klärung.

Wie sich die Folgenabschätzung in den Projektablauf einfügt, steht in Datenschutz und Mitbestimmung beim Einsatz von Inspektionsrobotern.

Zurück zur Übersicht