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Datenschutz und Betriebsrat

Dürfen Mitarbeitende vom Roboter aufgenommen werden?

Nur unter engen Voraussetzungen und nie zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle.

Rechtsgrundlage ist in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Erforderlich ist eine Abwägung, die dokumentiert sein muss.

Praktisch bewährt: Kontrollgänge in unbesetzten Zeiten, technische Unkenntlichmachung von Personen, klare Zweckbindung in der Betriebsvereinbarung. Wo Aufnahmen unvermeidbar sind, sollte die Speicherdauer eng begrenzt sein.

Was dazu in die Betriebsvereinbarung gehört, steht unter Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zum Robotereinsatz?.

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