Die Verordnung (EU) 2026/1744 – die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI – ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die KI-Verordnung in einem für Maschinenbauer zentralen Punkt geändert: KI in Maschinen wird nicht mehr unmittelbar über die KI-Verordnung geregelt, sondern über die Maschinenverordnung. Für Hersteller bedeutet das eine Regelungsebene weniger – aber auch eine Übergangsphase, in der die maßgeblichen Detailanforderungen noch nicht vorliegen.
Was hat sich am 27. Juli 2026 geändert?
Die Digital-Omnibus-Verordnung ändert drei Rechtsakte gleichzeitig: die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die Luftfahrtverordnung (EU) 2018/1139 und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und trat drei Tage später in Kraft.
Für die Robotik sind vier Punkte relevant.
Erstens wurde der Verweis auf das Maschinenrecht innerhalb der KI-Verordnung verschoben – von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B – und dabei von der alten Maschinenrichtlinie auf die Maschinenverordnung aktualisiert.
Zweitens verschieben sich die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028. Die Transparenzpflichten zum 2. August 2026 blieben unverändert, und zwei zusätzliche Verbote treten am 2. Dezember 2026 in Kraft.
Drittens wird die Kommission verpflichtet, den Anhang der Maschinenverordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen. Die Frist dafür ist der 2. August 2027.
Viertens bleibt die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank bestehen, auch für Anbieter, die ihr System selbst als nicht hochriskant einstufen.
Warum die Verschiebung von Abschnitt A nach B entscheidend ist
Weil sie darüber bestimmt, welches Regelwerk gilt.
Für Systeme in Anhang I Abschnitt A gilt die KI-Verordnung unmittelbar neben dem sektoralen Recht. Anbieter müssen die Anforderungen an Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Robustheit sowie die Anbieterpflichten direkt erfüllen.
Für Systeme in Anhang I Abschnitt B ist das anders: Diese Systeme unterliegen den Anforderungen und Verfahren der jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, und die KI-Verordnung ist für sie überwiegend nicht unmittelbar einschlägig. Die entsprechenden Anforderungen werden stattdessen in den sektoralen Rechtsakten verankert.
Praktisch heißt das: Ein Hersteller, dessen Maschine KI enthält, führt künftig ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrecht – nicht zwei parallele. Das Schutzniveau soll dabei gleichwertig bleiben; die Doppelarbeit entfällt.
Ist ein Inspektionsroboter ein Hochrisiko-KI-System?
In den meisten Fällen nicht – aber die Antwort hängt davon ab, wofür die KI im Gerät zuständig ist.
Nach der KI-Verordnung gilt ein System als hochriskant, wenn es entweder selbst ein Produkt ist, das unter die in Anhang I genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften fällt, oder als Sicherheitsbauteil eines solchen Produkts verwendet wird – und wenn für dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist.
Der zweite Teil ist der entscheidende. Maschinen werden im Regelfall vom Hersteller selbst bewertet. Eine benannte Stelle wird nur bei den in der Maschinenverordnung ausdrücklich aufgeführten Kategorien zwingend eingeschaltet – dort ist unter anderem Sicherheitstechnik mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten erfasst, die auf maschinellem Lernen beruht.
Daraus ergibt sich eine praktisch brauchbare Unterscheidung.
Regelfall – nicht hochriskant. Das System nutzt maschinelles Lernen für Navigation, Kartierung, Objekterkennung oder die Auswertung von Wärmebildern. Die Sicherheitsfunktionen – Not-Halt, Geschwindigkeitsbegrenzung, Kollisionsabschaltung – arbeiten deterministisch und lernen nicht mit. Die Konformitätsbewertung erfolgt durch den Hersteller selbst.
Ausnahme – prüfungsbedürftig. Eine Sicherheitsfunktion selbst beruht auf maschinellem Lernen, etwa wenn ein lernendes Modell darüber entscheidet, ob das Gerät anhält. Dann greift die Drittbewertung, und damit steht die Hochrisiko-Einstufung im Raum.
Für die Beschaffung folgt daraus eine konkrete Frage an den Hersteller: Welche Sicherheitsfunktionen des Systems beruhen auf maschinellem Lernen, und welche arbeiten deterministisch? Die Antwort gehört in die technische Dokumentation und sollte schriftlich vorliegen.
Wo in der Übergangszeit eine Lücke entsteht
Zwischen dem 20. Januar und dem 2. August 2027.
Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst dann die Maschinenrichtlinie ab. Die delegierten Rechtsakte, die den Anhang um die KI-spezifischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ergänzen sollen, müssen dagegen erst bis zum 2. August 2027 vorliegen.
In diesem Zeitraum gilt das neue Maschinenrecht, während die konkretisierten Anforderungen an KI-Komponenten noch nicht im Anhang stehen. Für Hersteller, die in dieser Phase ein Produkt in Verkehr bringen, ist das keine Freistellung: Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gelten vollständig, einschließlich der Vorgaben zu Cybersicherheit und zu Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten. Es fehlt lediglich die Detailkonkretisierung.
Wer in dieser Zeit beschafft, sollte sich deshalb nicht auf den Rechtsstand zum Kaufzeitpunkt verlassen, sondern vertraglich regeln, wie mit nachträglich konkretisierten Anforderungen umgegangen wird.
Der übrige Rahmen der Maschinenverordnung steht in Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – was ab dem 20. Januar 2027 für Robotik gilt.
Was Betreiber jetzt tun sollten
Prüfen, ob überhaupt Betreiberpflichten aus der KI-Verordnung bestehen. Die Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen greifen nur, wenn das System hochriskant ist. Bei einem Inspektionsroboter mit deterministischer Sicherheitstechnik ist das regelmäßig nicht der Fall.
Die KI-Kompetenzpflicht nicht übersehen. Die KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Diese Pflicht ist nicht auf Hochrisiko-Systeme beschränkt und gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Für Betreiber heißt das: Schulung dokumentieren.
Die Frage in den Beschaffungsprozess aufnehmen. Einstufung, Rolle der KI in den Sicherheitsfunktionen, Konformitätsweg nach Maschinenverordnung – das gehört ins Lastenheft, nicht in die Abnahme.
Was Hersteller und Importeure beachten sollten
Wer Robotik in die EU einführt, übernimmt weitreichende Pflichten. Die Umstellung auf die Maschinenverordnung und die parallele Entwicklung der delegierten Rechtsakte machen den Zeitpunkt der Markteinführung zu einer strategischen Entscheidung.
Eine Konformitätsbewertung, die kurz vor dem 20. Januar 2027 nach altem Maschinenrecht abgeschlossen wird, trägt nur für Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden.
Zu beachten ist außerdem: Eine wesentliche Änderung der Gestaltung eines KI-Systems nach dem maßgeblichen Stichtag löst die vollständige Anwendung der Hochrisiko-Vorschriften einschließlich der Konformitätsbewertung aus. Bei Systemen, die über Firmware-Aktualisierungen laufend neue Funktionen erhalten, ist das kein theoretischer Fall.
Einordnung
Die Novelle ist eine Vereinfachung, keine Deregulierung. Die risikobasierte Systematik der KI-Verordnung bleibt bestehen; verschoben wurde die Zuständigkeit, nicht das Schutzniveau. Für die Inspektionsrobotik ist das eine gute Nachricht: Ein einziges Konformitätsverfahren nach Maschinenrecht ist handhabbarer als zwei parallele Regime mit unklarer Abgrenzung.
Offen bleibt, wie streng die delegierten Rechtsakte ausfallen. Bis zum 2. August 2027 lässt sich nicht abschließend sagen, welche konkreten Anforderungen an KI-Komponenten in Maschinen gelten werden. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald Entwürfe vorliegen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz Europäische Union abgerufen 15.08.2026
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen Europäische Union abgerufen 15.08.2026
Änderungsprotokoll (1)
- 23.09.2026 Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung.