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Importeur oder Händler – wer haftet wofür beim Bezug aus einem Drittland

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Die Rolle im Produktrecht wird nicht gewählt. Sie entsteht aus dem Vorgang: Wer ein Produkt aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ist Importeur – unabhängig davon, was im Vertrag steht, wie das Unternehmen sich selbst bezeichnet und ob die Pflichten bekannt waren. Für Inspektionsrobotik ist das kein Randthema, weil ein großer Teil der verfügbaren Systeme außerhalb der EU gefertigt wird. Und seit Dezember 2026 entscheidet dieselbe Rollenzuordnung auch über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

Die Rolle entsteht aus dem Vorgang

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Wer diesen Vorgang auslöst, trägt die Importeurpflichten.

Daraus folgen drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.

Die Bezeichnung im Vertrag ändert nichts. Ein Vertrag, der das beziehende Unternehmen als Händler, Vertriebspartner oder Agenten bezeichnet, verschiebt die Rolle nicht. Entscheidend ist, wer das Produkt tatsächlich erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

Die Lieferklausel ändert nichts an der Rolle, wohl aber an der Abwicklung. Eine Lieferung ab Werk im Herkunftsland bedeutet, dass der Käufer Transport und Einfuhr organisiert – und damit typischerweise derjenige ist, der das Produkt in die Union bringt.

Die Menge spielt keine Rolle. Ein einzelnes Gerät löst dieselben Pflichten aus wie eine Serienlieferung. Es gibt keine Bagatellgrenze.

Zollrecht und Produktrecht sind zwei verschiedene Dinge

Das ist die häufigste Verwechslung in diesem Feld, und sie ist teuer, weil sie falsche Sicherheit erzeugt.

Die zollrechtliche Einfuhranmeldung regelt Abgaben und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Sie kann von einem Dienstleister in eigenem Namen vorgenommen werden.

Das Inverkehrbringen im Sinne des Produktrechts ist ein anderer Vorgang. Es beschreibt, wer das Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt abgibt oder zur Verwendung bereitstellt.

Beide Vorgänge können bei verschiedenen Beteiligten liegen. Wer einen Zolldienstleister beauftragt, hat die Produktverantwortung nicht ausgelagert – er hat die Zollanmeldung ausgelagert. Die Importeurpflichten bleiben, wo sie entstanden sind.

Praktisch bedeutet das: Die Frage „Wer steht in der Zollanmeldung?" beantwortet die Rollenfrage nicht. Die Frage lautet: Wer gibt das Gerät erstmals an jemanden ab, der es verwendet?

Ohne Wirtschaftsakteur in der Union kein Marktzugang

Dieser Punkt wird selten erwähnt und ist für die Beschaffung folgenreich.

Nach Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 dürfen bestimmte Produkte nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür zuständig ist. Maschinen gehören zu den erfassten Produkten.

Dieser Wirtschaftsakteur kann sein:

  • der Hersteller, wenn er in der Union ansässig ist
  • der Importeur, wenn der Hersteller es nicht ist
  • ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter
  • ein Fulfilment-Dienstleister, aber nur, wenn keiner der drei vorgenannten in der Union ansässig ist

Seine Aufgaben sind benannt: prüfen, ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen erstellt wurden, die Erklärung für die Marktüberwachung bereithalten, die technischen Unterlagen auf Anforderung beschaffen können, Behörden auf Anforderung Auskunft geben, bei Risiko informieren und an Abhilfemaßnahmen mitwirken. Name und Kontaktanschrift müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument stehen.

Für einen Betreiber, der direkt im Drittland bestellt, heißt das: Gibt es keinen solchen Wirtschaftsakteur, wird er es selbst – oder das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden.

Für einen Hersteller außerhalb der Union heißt es: Ohne einen Ansprechpartner in der Union ist der Markt praktisch verschlossen, unabhängig von der technischen Qualität des Produkts.

Was der Importeur tatsächlich leisten muss

Die Pflichten sind überschaubar aufgezählt, aber nicht trivial zu erfüllen.

Pflicht Was sie praktisch bedeutet
Nur konforme Produkte einführen Vor der Bestellung prüfen, nicht nach der Lieferung
Konformitätsbewertung prüfen Feststellen, ob das richtige Verfahren durchgeführt wurde
Technische Unterlagen verfügbar halten Zugang vertraglich sichern, bevor bestellt wird
Betriebsanleitung in der Landessprache Übersetzung beschaffen, fachlich prüfen lassen, Haftung dafür tragen
Name und Anschrift anbringen Auf dem Gerät, der Verpackung oder einem Begleitdokument
Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten Nach dem Inverkehrbringen des letzten Geräts
Bei Nichtkonformität tätig werden Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf, Behörden informieren

Tabelle seitlich scrollbar.

Zwei davon sind in der Praxis die aufwendigsten.

Die Betriebsanleitung. Eine Maschine darf in Deutschland nur mit einer Anleitung in deutscher Sprache bereitgestellt werden. Eine englische Fassung genügt nicht. Wer übersetzen lässt, übernimmt Verantwortung für die Richtigkeit – eine fehlerhafte Sicherheitsanweisung in einer selbst beauftragten Übersetzung ist ein eigener Fehler, kein fremder. Fachübersetzung mit technischer Gegenprüfung ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.

Der Zugang zu den technischen Unterlagen. Der Importeur muss sie auf Anforderung beschaffen können. Das setzt voraus, dass der Hersteller sie herausgibt. Ohne eine entsprechende vertragliche Zusage ist diese Pflicht nicht erfüllbar – und das stellt sich erst heraus, wenn eine Behörde fragt.

Was ein Bevollmächtigter leisten kann – und was nicht

Ein Bevollmächtigter ist eine in der Union ansässige Person mit schriftlichem Mandat des Herstellers. Er ist der in der Union ansässige Wirtschaftsakteur im Sinne von Artikel 4, ohne selbst einzuführen.

Entscheidend ist die Grenze des Mandats. Die Konformitätsbewertung und die Erstellung der technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller. Sie lassen sich nicht übertragen. Ein Bevollmächtigter hält Unterlagen bereit, kommuniziert mit Behörden und wirkt an Abhilfemaßnahmen mit – er ersetzt nicht die Arbeit, die vor der CE-Kennzeichnung zu leisten ist.

Das Mandat muss schriftlich vorliegen und die übertragenen Aufgaben benennen. Ein allgemein gehaltener Satz in einem Vertriebsvertrag genügt nicht.

Für die Beschaffung folgt daraus eine konkrete Frage an den Lieferanten: Gibt es einen Bevollmächtigten, wer ist es, und welche Aufgaben umfasst das Mandat? Eine Antwort, die den Bevollmächtigten nicht benennen kann, beantwortet damit zugleich die Frage, wer die Importeurrolle übernehmen wird.

Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 löst die bisherige Regelung von 1985 ab. Sie ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft; die nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung gelten ab dem 9. Dezember 2026. Anwendbar ist sie auf Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt das bisherige Recht weiter.

Für die Rollenfrage sind zwei Punkte wesentlich.

Der Kreis der Haftenden ist erweitert. Ist der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen, haften der Importeur und – neu – der Bevollmächtigte. Gibt es weder den einen noch den anderen in der Union, kann ein Fulfilment-Dienstleister in Anspruch genommen werden.

Der Lieferant haftet nachrangig. Wer lediglich weiterverkauft, haftet, wenn sich kein in der Union ansässiger Wirtschaftsakteur feststellen lässt. Er kann sich befreien, indem er auf Aufforderung einen solchen benennt – innerhalb der vorgesehenen Frist.

Die praktische Folge: Wer heute beschafft und dabei die Rollenfrage offenlässt, verschiebt sie in ein Haftungsregime, das ab Dezember 2026 mehr Beteiligte erfasst als das bisherige. Und wer als Händler auftreten will, muss den Wirtschaftsakteur, auf den er verweist, tatsächlich benennen können.

Eigengebrauch, Vorführung und Überlassung

Ein Fall, der in der Praxis häufig vorkommt und selten geklärt wird.

Wer ein Gerät aus einem Drittland ausschließlich für den eigenen Gebrauch einführt und selbst bedient, gibt es nicht an einen Dritten ab. Wer dasselbe Gerät anderen zur Verwendung überlässt – entgeltlich oder unentgeltlich –, tut es.

Zwischen diesen beiden Enden liegen die Fälle, die eine Prüfung erfordern: die Vorführung unter eigener Bedienung, die zeitweise Überlassung an einen Betrieb für einen Test, die Gestellung im Rahmen einer Dienstleistung. Sie unterscheiden sich darin, wer das Gerät während der Verwendung tatsächlich bedient und in wessen Verantwortungsbereich es sich befindet.

Unabhängig von der produktrechtlichen Einordnung greift beim Betrieb auf fremdem Gelände ohnehin das Arbeitsschutzrecht: Gefährdungs- beurteilung, sichere Bereitstellung, Unterweisung der Bedienenden, Abstimmung mit dem Betreiber der Anlage.

Wer ein solches Modell aufbaut, sollte die Einordnung vor dem ersten Termin klären, nicht nach dem ersten Vorfall.

Die Entscheidung in drei Wegen

Weg Rolle Was zu leisten ist
Direktbezug im Drittland Importeur Vollständige Importeurpflichten, deutsche Anleitung, Unterlagenzugang, zehn Jahre Aufbewahrung
Bezug über einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur Händler Formale Prüfung: Kennzeichnung vorhanden, Unterlagen beigefügt, Anleitung in der richtigen Sprache
Mandat des Herstellers Bevollmächtigter Unterlagen bereithalten, Behördenkontakt, Mitwirkung an Abhilfe – ohne selbst einzuführen

Tabelle seitlich scrollbar.

Die mittlere Zeile ist der wirtschaftlich leichteste Weg und wird häufig unterstellt, ohne geprüft zu werden. Sie setzt voraus, dass tatsächlich jemand anderes vorher in Verkehr gebracht hat. Ist das nicht der Fall, steht man ungewollt in der ersten Zeile.

Prüfliste zur Rollenklärung vor der Beschaffung

  • Wo ist der Hersteller ansässig, innerhalb oder außerhalb der Union?
  • Gibt es einen Bevollmächtigten in der Union, und wie lautet sein Name?
  • Welche Aufgaben umfasst das schriftliche Mandat?
  • Wurde das Gerät bereits von jemand anderem in der Union in Verkehr gebracht?
  • Wer ist zollrechtlicher Anmelder, und wer gibt das Gerät erstmals ab?
  • Liegt eine vollständige Betriebsanleitung in deutscher Sprache vor?
  • Ist der Zugang zu den technischen Unterlagen vertraglich zugesagt?
  • Stehen Name und Kontaktanschrift eines Unionsakteurs auf Gerät, Verpackung oder Begleitdokument?
  • Wird das Gerät nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht?
  • Wer trägt die Kosten einer Abhilfemaßnahme, und ist das vertraglich geregelt?

Diese Prüfliste wird als Download angeboten, sobald die Vorlage vorliegt.

Welche Konformitätsnachweise für ein einzelnes Modell öffentlich dokumentiert sind, steht in der Roboterdatenbank, jeweils mit Quelle und Prüfdatum. Was sich an den Herstellerpflichten zum 20. Januar 2027 ändert, behandelt Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – was ab dem 20. Januar 2027 für Robotik gilt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Europäische Union abgerufen 16.10.2026
  2. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte Europäische Union abgerufen 16.10.2026
  3. Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen Europäische Union abgerufen 16.10.2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen Europäische Union abgerufen 16.10.2026
  5. Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (Blue Guide) Europäische Kommission abgerufen 16.10.2026

Änderungsprotokoll (1)

  • 23.10.2026 Erstveröffentlichung Erstveröffentlichung.

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